Erlaubnispflicht für Zier- Säbel und Degen – ergänzender Hinweis des Bundesjustitiars des BdHSD

Sehr geehrte Herren Präsidenten, liebe Vorstandsmitglieder, Schützenbrüder und Schützenschwestern,

nachstehende Mail der Kreispolizeibehörde Heinsberg zur abschließenden Beurteilung der Erlaubnispflicht für Zier- Säbel und Degen übersende ich zu Eurer Information.

Ich hatte mich nach Rücksprache mit der Kreispolizeibehörde mit dem BHSD in Verbindung gesetzt und die Auffassung des Bundes und des Bundesjustitiars der KPB Heinsberg mitgeteilt. Diese hatte dann wiederum eine abschließende Bewertung des Innenministeriums NRW eingeholt, die nunmehr vorliegt.
Das Ergebnis ist nachstehender Mail zu entnehmen.

Somit besteht keine Erlaubnispflicht für das Führen von original erworbenen Zier- Säbel und Degen.
Den BHSD habe ich ebenfalls informiert und eine entsprechende Veröffentlichung im „Schützenbruder“ angeregt.

Mit freundlichen Schützengrüßen
Norbert Küppers
Dekanatsbundesmeister

Dekanatsverband Gangelt-Selfkant e.V.

 

Guten Morgen Herr Küppers,

die Klarstellung des Innenministeriums NRW ist gestern eingetroffen. Demnach wird unsere Rechtsauffassung bestätigt. Ausnahmslos Zier- und Dekosäbel (und Degen), welche vom Herstellungszweck als solche bestimmt sind, werden von der Erlaubnispflicht ausgeschlossen. Nachträglich abgerundete oder geschliffene Waffen unterliegen der Erlaubnispflicht.

Auszug aus der Antwort des IM NRW:
Zentrales Merkmal der Waffeneigenschaft i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG ist die Zweckbestimmung des Herstellers. Diese ist bei Degen und Säbeln ursprünglich darin zu sehen, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Zwar könnte dieser Zweck nachträglich auch geändert werden durch Abstumpfen bzw. Abrunden. Im konkreten Fall dürfte einem Degen oder Säbel jedoch nicht sein ursprünglicher Herstellungszweck durch das Stumpf schleifen bzw. Abrunden genommen werden, zumal dieser dann nicht als reiner Dekorationsgegenstand verwendet werden soll, sondern offenbar öffentlich geführt werden soll.

Darüber hinaus besteht die Auffassung, dass durch das Abstumpfen und Rundschleifen die Verbots- und Ausnahmeregelung umgangen werden soll.

Insofern sollten nun alle Unklarheiten ausgeräumt sein.
Ich werde die Antragsverfahren für die Ausnahmegenehmigungen wieder aufnehmen. Gleichzeitig werden die Vereine nochmals dahingehend informiert, dass für reine, vom Herstellungszweck bestimmte Ziersäbel keine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.

Für weitere Fragen stehe ich immer gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

Michael von Birgelen
Kreisbeschäftigter
Sachgebietsleiter

Kreispolizeibehörde Heinsberg
Direktion Zentrale Aufgaben
ZA 1.2 Waffenrecht / Versammlungen
Carl-Severing-Str. 1, 52525 Heinsberg

Telefon: 02452/920-7120
Fax: 02452/920-7009
E-Mail: Michael.vonBirgelen@polizei.nrw.de

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