Degen- und Säbelträger; Überprüfung § 16 Abs. 2 WaffG; Kontakte / Anfrage / Info

Sehr geehrte Herren Präsidenten, liebe Vorstandskollegen, liebe Schützenschwestern und Schützenbrüder,

nachstehende Mail unseres Stvtr. Diözesanbundesmeisters Hermann-Josef Kremer übersende ich zu Eurer Information.
Da meines Wissens in unserem Dekanat nahezu ausschließlich Ziersäbel und Zierdegen, die nicht unter das Waffengesetz fallen, zur Verwendung kommen, dürfte die angesprochene Genehmigungspflicht für uns größtenteils entfallen und daher kein Problem darstellen.
Falls dies in einzelnen Bruderschaften nicht der Fall sein sollte, wäre ich für eine entsprechende Information dankbar.

Ich hoffe, dass wir uns alsbald auch wieder persönlich treffen können und verbleibe mit besten Schützengrüßen.
Bleibt oder werdet gesund

Norbert Küppers
Dekanatsbundesmeister

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Liebe Bundesmeister und Stellvertreter,

nachfolgend erhaltet ihr die Anfrage der Kreispolizeibehörde Heinsberg mit Bezug auf den o.g. Betreff an unsere Diözesanstelle. Unser Diözesanbundesmeister Kurt Bongard hat mich am heutigen Morgen darüber in Kenntnis gesetzt und darum geben, euch mitzuteilen, dass er die uns vorliegenden Adressen der Schützenbruderschaften Herrn von Birgelen (KPB HS) wunschgemäß zur Verfügung stellen wird.
Wir beide, also Kurt Bongard (als ehem. Polizist) und ich, sehen darin kein Problem. Somit hat man den Weg zur Datenermittlung über euch schon gespart!
Das heißt, dass eure Schützenbruderschaften in nächster Zeit durch die KPB Heinsberg kontaktiert werden, um die geforderten Meldungen vorzunehmen, damit eine entsprechende Genehmigung ausgestellt werden kann.
Ich bitte euch höflichst, die Brudermeister eurer Schützenbruderschaften hierüber in Kenntnis zu setzten.

Bereichsversammlung

Da wir ja weiterhin mit unseren Aktivitäten durch die Corona-Pandemie eingeschränkt sind möchte ich bei euch nachfragen, wie ihr zur Durchführung einer Bereichsversammlung steht. Meine Vorschläge hierzu wären:

  • Wir nehmen einen Termin im Bereich der 14. – 16. KW (Mitte April) oder später; begrenzt auf nur ein Teilnehmer pro Bezirk/Dekanat.
  • Wir verständigen uns auf eine Video-Konferenz. Über den Account des DV Aachen würde ich dann einen Einladungslink hierzu versenden. Im Bereich des BdSJ- und des BHDS-Diözesanvorstandes ist dies schon mehrfach mit Erfolg praktiziert worden.
  • Diese bis auf weiteres aufschieben, da ja eh nichts oder nicht viel angefallen ist.

Ihr könnt mir ja euren Favoriten kurz mitteilen!

Achtung!

Die BVV ist vom 21. März 2021 auf den 16. Mai 2021 verschoben worden! Sollten sich die Einschränkungen noch weiter fortsetzen, könnte sich dieser Termin nochmals ändern!

Schöne Grüße
Hermann-Josef Kremer

Hier die Original-Mail der KPB-Heinsberg:

Von: von Birgelen, Michael
Gesendet: Freitag, 15. Januar 2021 09:14
An: ‚bhds-aachen@t-online.de‘ <bhds-aachen@t-online.de>
Betreff: Degen- und Säbelträger; Überprüfung § 16 Abs. 2 WaffG; Kontakte

Sehr geehrte Frau Kopp,

in Ausübung des Waffengesetzes (WaffG) kann von der unteren Waffenbehörde gemäß § 16 Abs. 2 WaffG eine Ausnahmegenehmigung zum Tragen von Hieb- und Stichwaffen (Degen und Säbel) u.a. auf Volksfesten (Kirmes, Schützenfest, etc.) ausgestellt werden. Es besteht demnach eine Genehmigungspflicht.

Im Rahmen einer Regelüberprüfung, welche spätestens nach 5 Jahren durchzuführen ist, musste festgestellt werden, dass bei weitem nicht alle Schützenbruderschaften im Kreisgebiet Heinsberg eine solche Genehmigung besitzen. Zur Vorbeugung etwaiger Straftaten beabsichtige ich nun, die Schützenbruderschaften im Kreisgebiet Heinsberg zur Überprüfung anzuschreiben, damit ggf. eine Erlaubnis nachträglich ausgestellt werden kann.

Da mir die Kontaktdaten der Bruderschaften im Einzelnen nicht alle vorliegen, erbitte ich mir höflich (sofern vorhanden) eine Liste aller Bruderschaften mit Ansprechpartner (Name, Adresse) der Bezirksverbände Gangelt-Selfkant, Geilenkirchen, Erkelenz, Heinsberg, Hückelhoven, Wassenberg und Wegberg einzureichen. Sollten Bruderschaften nicht im Kreisgebiet Heinsberg ansässig sein, so ist hier eine Angabe entbehrlich.
Für den Fall, dass eine solche Liste im Diözesanverband Aachen nicht vorliegt, erbitte ich mir die Kontaktdaten der einzelnen Bezirksverbände (Ansprechpartner mit E-Mail Adresse), denn auch hier sind nicht alle online abrufbar.

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Michael von Birgelen
Sachgebietsleiter ZA 1.2

Kreispolizeibehörde Heinsberg
Direktion Zentrale Aufgaben
ZA 1.2 Waffenrecht / Versammlungen
Carl-Severing-Str. 1, 52525 Heinsberg

Steuerliche Änderungen ab 01.01.2021

Liebe Herren Präsidenten, liebe Vorstandskollegen, Schützenschwestern und Schützenbrüder,

zunächst Euch Allen: Alles Gute für´s neue Jahr, bleibt oder werdet Alle gesund.
nachstehende Mail der Diözesangeschäftsstelle zu für uns Alle wichtige steuerliche Änderungen übersende ich zu Eurer Information.

Aufgrund verschiedener an mich gerichteten Anfragen und des nach wie vor noch nicht absehbaren Verlaufs der Pandemie, werden wir uns in absehbarer Zeit über unsere Terminplanung in diesem Jahr noch einmal austauschen.
Ich werde mich diesbezüglich Anfang Februar noch einmal bei Euch melden.

Mit freundlichen Schützengrüßen
Norbert Küppers
Dekanatsbundesmeister


Liebe Brudermeister,

zunächst hoffe ich, dass Ihr alle gut ins neue Jahr gekommen seid und wünsche uns allen, dass unser Schützenleben nach dem Winter wieder in irgendeiner Form zum Leben erweckt werden kann.

Steuerlich gibt es ab 01.01.2021 einige wichtige Änderungen für Vereine, über die ich Euch informieren möchte. Das Jahressteuergesetz 2020 wurde nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist es in Kraft getreten. Die fett geruckten Änderungen sind m.E. die für uns relevantesten Neuerungen, die auch meist durchaus positiv sind.

  • Übungsleiterfreibetrag: steigt von 2.400 Euro/Jahr auf 3.000 Euro/Jahr
  • Ehrenamtspauschale: steigt von 720 Euro/Jahr auf 840 Euro/Jahr
  • Umsatzgrenze zur Steuerfreiheit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: steigt von 35.000 Euro/Jahr auf 45.000 Euro.
  • Gebot der zeitnahen Mittelverwendung: entfällt für Vereine mit max. 45.000 Euro Einnahmen/Jahr
  • Gemeinnützigkeit beantragen: Das Finanzamt prüft jetzt nicht mehr nur Ihre Satzung, sondern auch die tatsächliche Geschäftsführung
  • Gemeinnützigkeitskatalog: wird erweitertet.
    • Nun können auch Vereine zur Förderung der Hilfe für Menschen, „die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden“ gemeinnützig sein (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO).
    • Förderung des Klimaschutzes gilt als gemeinnütziger Zweck ((§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO)
    • Ortsverschönerung„ (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO)
    • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten“ wurde ebenfalls als neuer Zweck aufgenommen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 26 AO).
    • Freifunk (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO).
  • Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Vereinen begründen nicht mehr per se eine GBR
  • Ihr Verein kann Mittel leichter an andere gemeinnützige Vereine weitergeben, auch wenn diese andere Satzungszwecke verfolgen
  • Für Spenden bis 300 Euro reicht der vereinfachte Spendennachweis (bisher 200 Euro)
  • Es gibt neue Zweckbetriebe wie Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen (§ 68 Nr. 1 c) AO) und Erweiterung von Einrichtungen zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen (§ 68 Nr. 4 AO)

Herzliche Grüße
Christoph