Steuerliche Änderungen ab 01.01.2021

Liebe Herren Präsidenten, liebe Vorstandskollegen, Schützenschwestern und Schützenbrüder,

zunächst Euch Allen: Alles Gute für´s neue Jahr, bleibt oder werdet Alle gesund.
nachstehende Mail der Diözesangeschäftsstelle zu für uns Alle wichtige steuerliche Änderungen übersende ich zu Eurer Information.

Aufgrund verschiedener an mich gerichteten Anfragen und des nach wie vor noch nicht absehbaren Verlaufs der Pandemie, werden wir uns in absehbarer Zeit über unsere Terminplanung in diesem Jahr noch einmal austauschen.
Ich werde mich diesbezüglich Anfang Februar noch einmal bei Euch melden.

Mit freundlichen Schützengrüßen
Norbert Küppers
Dekanatsbundesmeister


Liebe Brudermeister,

zunächst hoffe ich, dass Ihr alle gut ins neue Jahr gekommen seid und wünsche uns allen, dass unser Schützenleben nach dem Winter wieder in irgendeiner Form zum Leben erweckt werden kann.

Steuerlich gibt es ab 01.01.2021 einige wichtige Änderungen für Vereine, über die ich Euch informieren möchte. Das Jahressteuergesetz 2020 wurde nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist es in Kraft getreten. Die fett geruckten Änderungen sind m.E. die für uns relevantesten Neuerungen, die auch meist durchaus positiv sind.

  • Übungsleiterfreibetrag: steigt von 2.400 Euro/Jahr auf 3.000 Euro/Jahr
  • Ehrenamtspauschale: steigt von 720 Euro/Jahr auf 840 Euro/Jahr
  • Umsatzgrenze zur Steuerfreiheit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: steigt von 35.000 Euro/Jahr auf 45.000 Euro.
  • Gebot der zeitnahen Mittelverwendung: entfällt für Vereine mit max. 45.000 Euro Einnahmen/Jahr
  • Gemeinnützigkeit beantragen: Das Finanzamt prüft jetzt nicht mehr nur Ihre Satzung, sondern auch die tatsächliche Geschäftsführung
  • Gemeinnützigkeitskatalog: wird erweitertet.
    • Nun können auch Vereine zur Förderung der Hilfe für Menschen, „die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden“ gemeinnützig sein (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO).
    • Förderung des Klimaschutzes gilt als gemeinnütziger Zweck ((§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO)
    • Ortsverschönerung„ (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO)
    • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten“ wurde ebenfalls als neuer Zweck aufgenommen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 26 AO).
    • Freifunk (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO).
  • Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Vereinen begründen nicht mehr per se eine GBR
  • Ihr Verein kann Mittel leichter an andere gemeinnützige Vereine weitergeben, auch wenn diese andere Satzungszwecke verfolgen
  • Für Spenden bis 300 Euro reicht der vereinfachte Spendennachweis (bisher 200 Euro)
  • Es gibt neue Zweckbetriebe wie Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen (§ 68 Nr. 1 c) AO) und Erweiterung von Einrichtungen zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen (§ 68 Nr. 4 AO)

Herzliche Grüße
Christoph

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